Betreiberpflichten
(Immissionsschutzrecht) die Pflichten des Betreiben einer genehmigungsbedürftigen Anlage gern. § 5 BlmSchG. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
— schädliche Umwelteinwirkungen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (sog. Schutzgrundsatz),
— Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insb. durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (sog. Vorsorgegrundsatz),
— Abfälle Abfall vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Abfallvermeidungs- und -entsorgungsgrundsatz),
— Energie sparsam und effizient verwendet wird (Energienutzungsgebot).
§ 5 Abs. 3 BImSchG verpflichtet den Betreiber darüber hinaus zur Nachsorge im Fall der Betriebseinstellung. Auch der Insolvenzverwalter kann Betreiber sein, wenn er die Anlage wenigstens kurz eigenverantwortlich geführt hat. Da das BImSchG nicht nach der Rechtsform des Anlagenbetreibers unterscheidet, können auch gegen einen hoheitlichen Anlagenbetreiber immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügungen erlassen werden („Störender Hoheitsträger”).
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