Betreten der freien Landschaft

Das B. der f. L. auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen zur Erholung ist allen gestattet (§ 59 BNatSchG). Das B. der f. L. kann aber z. B. aus Gründen des Naturschutzes von den Ländern eingeschränkt werden; es geschieht auf eigene Gefahr (§ 60 BNatSchG). S. a. Forstrecht, Wald.




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