Betreten der freien LandschaftDas B. der f. L. auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen zur Erholung ist allen gestattet (§ 59 BNatSchG). Das B. der f. L. kann aber z. B. aus Gründen des Naturschutzes von den Ländern eingeschränkt werden; es geschieht auf eigene Gefahr (§ 60 BNatSchG). S. a. Forstrecht, Wald.
Weitere Begriffe : Remboursregress | Schornsteinfeger | Rangordnung im Erbrecht |
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