Betriebsgeheimnis
Geschäftsgeheimnis.
(= Geschäftsgeheimnis) ist jede Tatsache, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens steht, nur wenigen, bestimmten Personen bekannt ist und vom Inhaber geheimzuhalten gewünscht wird (z. B. bes. Herstellungsverfahren, Planungen). Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gewerkschaftsvertreter, denen ein B. zugänglich ist, dürfen es nicht unbefugten Personen weitergeben. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann diese Pflicht in einem Wettbewerbsverbot fortbestehen. Verletzungen der Pflicht können Schadensersatzansprüche und Strafsanktionen begründen. a. Steuergeheimnis.
Geschäftsgeheimnis, Geheimnisverrat.
Ausschluss der Öffentlichkeit
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