Steuergeheimnis

die auf Steuerbeamte und amtlich zugezogene Sachverständige beschränkte, amtlich erworbene Kenntnis über Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Ihre unbefugte Offenbarung ist strafbar. Zulässig ist sie nur, soweit z.B. der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Einer Verletzung des St.es macht sich u. a. schuldig: 1) wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungsverfahren, Steuerstrafverfahren oder durch Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart; 2) wer ein Betriebsgeheimnis, das ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungs- oder im Steuerstrafverfahren anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, unbefugt verwertet; § 22 Abgabenordnung. Strafbar als Vergehen nach § 400 Abgabenordnung.

die gesetzliche Amtspflicht zur Geheimhaltung aller im Zuge der Besteuerung bekanntgewordenen Verhältnisse einer Person. Es handelt sich hier um ein Pendant zu den tiefen Eingriffsbefugnissen des modernen Steuerstaates samt umfassender Offenlegungspflichten der Betroffenen. Das in der Abgabenordnung statuierte Steuergeheimnis hat freilich - im Unterschied zu bestimmten grundrechtlich geschützten Geheimsphären (Briefgeheimnis, Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis) - keinen Verfassungsrang

(§ 30 AO) ist im Verwaltungsrecht die Geheimhaltungspflicht des Steuerbeamten oder amtlich zugezogenen Sachverständigen hinsichtlich des ihm amtlich bekannt gewordenen Wissens über Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Die vorsätzliche Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar (§ 355 StGB). Lit.: Ruegenberg, G., Das nationale und internationale Steuergeheimnis, 2001

Die Steuergesetze berühren in vielerlei Hinsicht den Kernbereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere die berufliche und sonstige wirtschaftliche Sphäre. Den Bürger treffen einschneidende steuerliche Mitwirkungs-, Informationsund Offenbarungsverpflichtungen. Hieraus ergibt sich ein besonderes Bedürfnis nach Datenschutz. Als spezialgesetzliche Vorschrift unterstellt deshalb § 30 AO
alle Informationen über Daten des Steuerpflichtigen, die eine Finanzbehörde im Verlaufe eines Besteuerungsverfahrens gewinnt, dem Schutz des Steuergeheimnisses. Neben der Sicherstellung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt ein weiterer Zweck der Regelungen zum Steuergeheimnis darin, im öffentlichen Interesse durch eine relativ präzise und mit Sanktionen im Falle der Verletzung (u. a. Schadensersatzverpflichtung nach § 839 BGB i. V m. Art. 34 GG und Strafbarkeit nach § 355 StGB) versehene Ausgestaltung die Bereitschaft des Bürgers zu fördern, seine steuerlichen Verhältnisse vollständig aufzudecken.
§ 30 AO verbietet Amtsträgern und darüber hinaus einem in dieser Vorschrift normierten erweiterten Personenkreis, dienstlich erlangte Informationen über Verhältnisse oder Geschäftsgeheimnisse, die anlässlich eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten oder sie auch nur ohne konkreten dienstlichen Anlass aus bei der Finanzbehörde gespeicherten Dateien abzurufen. Unter „Offenbaren” versteht man die Weitergabe von nicht bereits bekannten oder jedem Interessierten ohne größeren Aufwand zugänglichen Informationen an eine andere Person, unter „Verwerten” die Ausnutzung zu dienstfremden eigenen Zwecken oder zum Vorteil Dritter im Gegensatz zur dienstlichen Nutzung. „Unbefugt” bedeutet: ohne einen der in § 30 AO aufgeführten zur Offenbarung berechtigenden Grund. Die folgenden Fallkonstellationen berechtigen gem. § 30 Abs. 4 und 5, § 31, § 31 a und § 31 b zur Weitergabe von unter das Steuergeheimnis fallenden Informationen:
— Die Offenbarung der Kenntnisse dient der Durchführung des eigentlichen Besteuerungs- einschließlich des Erhebungsverfahrens, eines Steuerstrafoder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens bei einem anderen Steuerpflichtigen.
— Die Offenbarung ist durch eine gesetzliche Vorschrift zugelassen. Aus der Vorschrift muss hinreichend deutlich hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen welche Auskünfte zulässig sein sollen (Beispiele: § 21 Abs. 4 SGB X: Auskunft über Einkommensverhältnisse eines Antragstellers, Leistungsempfängers, Unterhaltsverpflichteten; § 117 AO i. V m. einem Doppelbesteuerungsabkommen: Erteilung von Informationen an ausländische Steuerbehörden).
— Der Betroffene hat der Weitergabe der Informationen zugestimmt.
— Unter bestimmten, eng eingegrenzten Voraussetzungen ist die Offenbarung zugelassen, wenn sie dem Ziel der Durchführung eines nicht steuerlichen Strafverfahrens dient und die Informationen in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat erlangt worden sind.
— Die Bekanntgabe liegt im zwingenden öffentlichen Interesse. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch
die Informationsweitergabe ein Verbrechen gegen Leib oder Leben abgewendet oder strafrechtlich verfolgt werden kann.
— Die Informationsweitergabe erfolgt zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns erheblich zu erschüttern.
— Jemand hat eine Straftat begangen, indem er vorsätzlich bei einem Finanzamt eine falsche Angabe gemacht hat, und die Information hierüber geht an eine Strafverfolgungsbehörde.

Amtsträger und amtlich zugezogene Sachverständige haben das S. zu wahren. Sie verletzen es, wenn sie Verhältnisse eines anderen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Verwaltungsverfahren, einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Steuerstrafverfahren oder aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde bekanntgeworden sind, unbefugt offenbaren oder verwerten (§ 30 I, II AO). Die Offenbarung ist nur zulässig, soweit z. B. der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 IV AO). Finanzbehörden sind u. a. zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen usw. an Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Sozialleistungsträger und Subventionsgeber zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und der Schwarzarbeit befugt (§§ 31, 31 a AO). Des weiteren teilt die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde mit, wenn sie Kenntnis von einer Bestechung (§ 4 V Nr. 10 EStG) oder einer Geldwäsche (§ 31 b AO) erhält. Die vorsätzliche Verletzung des S. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet (§ 355 StGB); sie setzt einen Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten voraus. Das unbefugte Offenbaren ist kein Verwaltungsakt. Ein Einspruch ist daher nicht statthaft. Der Betroffene kann nur auf Unterlassung klagen (Leistungsklage, § 40 FGO). Als vorläufiger Rechtsschutz kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht (§ 114 FGO). S. a. Bankgeheimnis.




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