Ausschluss der Öffentlichkeit
bedeutet eine Abweichung von dem parlamentarischen Prinzip, wonach der Bundestag öffentlich verhandelt (Art. 42 II). Ausnahmsweise kann - auf Antrag eines
Zehntels der Parlamentsmitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung - mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Uber den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (Art. 42 I 2). Der Grundsatz öffentlichen Verhandelns von Argumenten und Gegengründen ist ein Wesensmerkmal des parlamentarischen Verfahrens, das durch offene Debatten ein Höchstmass an Sachgerechtigkeit gewährleisten soll. Auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse erheben ihre Beweise grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung (Art. 44 1). Indessen eröffnet die Verweisung auf sinngemässe Anwendung der Strafprozessvorschriften samt der einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 44 II) die Möglichkeit zur Geheimhaltung von Umständen aus dem privaten Lebensbereich sowie zur diskreten Behandlung von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- und Steuergeheimnissen. Stets ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Grundrechte des Betroffenen einer öffentlichen Verhandlung entgegenstehen.
Öffentlichkeitsgrundsatz.
Vorheriger Fachbegriff: Ausschluss | Nächster Fachbegriff: Ausschluss des Aufhebungsanspruchs