Betriebspflicht Luftfahrtunternehmen, die genehmigten Fluglinienverkehr betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäss einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus trifft diese Unternehmen eine Beförderungspflicht (Beförderungszwang) für Personen und Sachen einschliesslich Postsendungen (Abschlusszwang). § 21 LuftVerkehrG.
Weitere Begriffe : Betriebsurlaub | Gewerbesteuerpflicht | Verbundene Unternehmen |
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