Abschlusszwang
In der Regel steht es jedem frei, ein Vertragsangebot anzunehmen oder abzulehnen (Vertragsfreiheit). Auf bestimmten Rechtsgebieten und für bestimmte Rechtsträger besteht jedoch die Pflicht, auf Antrag Verträge bestimmter Art abzuschliessen, soweit nicht ein triftiger Grund zur Weigerung berechtigt. Diesem A. unterliegen insbes. die Inhaber von Monopolstellungen, z. B. die Deutsche Bundespost und die Bundesbahn.
(Kontrahierungszwang) ist der Zwang, mit einem anderen die von diesem gewünschte vertragliche Bindung einzugehen. Der A. steht im Gegensatz zur Abschlussfreiheit. Der A. ist nur auf Grund eines Gesetzes oder des Rechtsstaatsprinzips zulässig (z.B. Monopolstellung für wichtiges Gut). Lit.: Vykydal, S., Der kartellrechtliche Kontrahierungszwang, 1996
(Kontrahierungszwang): ausnahmsweise (entgegen dem Grundsatz der Privatautonomie) bestehende rechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages. Eine solche Verpflichtung besteht insbes. für Monopolanbieter von Versorgungsleistungen. Sie kann sich aus Gesetz, aus Auflagen einer öffentlich-rechtlichen Konzessionierung oder auch aus allgemeinen rechtlichen Verboten zum Missbrauch einer Monopolstellung ergeben. Bei Bestehen eines Abschlusszwangs kann u. U. auf die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages geklagt werden.
Einen Abschlusszwang gibt es z.B. für Betreiber von Personennahverkehr nut Straßenbahnen, Bussen und Taxen (§§22,47 Abs. 4 PBefG), Eisenbahn-Personenverkehr (110 AEG), Fluglinienverkehr (121 Abs. 2 LuftVG), Energieversorgungsnetzen (118 EnWG), für Energieversorger (§ 36 EnWG), KraftfahrzeugHaftpflicht-Versicherer (§ 5 Abs. 2, 4 PflVG), Rechtsanwälte, die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder zum Pflichtverteidiger bestellt werden sowie im Rahmen der Beratungshilfe (§§ 48, 49, 49a BRAO) und für Notare, soweit es um eine Beurkundung geht (§ 15 BNotO). Unter dem Gesichtspunkt missbräuchlicher Ausnutzung einer Monopolstellung kann sich ein Abschlusszwang als Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder aus § 33 GWB (i. V. m. §§ 1, 20, 32 GWB) ergeben.
(Kontrahierungszwang) Vertrag (2).
Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages. Ausnahme von der sonst grds. herrschenden Vertragsfreiheit. A. entweder auf Grund eines Gesetzes (z.B. Personenbeförderungsgesetz) oder auf Grund einer rechtlichen oder tatsächlichen Monopolstellung eines Unternehmens, wenn das Allgemeininteresse verlangt, daß jedermann an den von diesem Unternehmen angebotenen Gütern oder Dienstleistungen teilhat (z.B. Versorgungsbetriebe).
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