Betriebsurlaub

Im Arbeitsrecht :

o. Betriebsferien heisst die gleichzeitige Erteilung des Urlaubs an einen Teil o. die gesamte Belegschaft. Die Erteilung des BU steht im Ermessen des AG; indes hat er auch dabei die Interessen der AN zu berücksichtigen. Besteht ein -s Betriebsrat, so ist die Einführung von BU nach § 87I Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Betriebsratsaufgaben). Unzulässig ist die Erteilung von BU im Vorgriff auf das kommende Jahr (AP 3 zu § 9 BUrIG; AP 3 zu § 1 BUr1G); bedenklich schlechthin zur Winterzeit o. immer ausserhalb der Saison. Haben AN zu Beginn des BU noch keinen vollen U-Anspruch, so muss ihnen zur Vermeidung des -s Annahmeverzuges die Möglichkeit gegeben werden zu arbeiten o. es muss bereits Urlaub erteilt werden. Unzulässig ist während des BU teilweise Url. zu erteilen, wenn dadurch gegen das Gebot der einheitl. Url.-Gewährung (§ 7 BUr1G) verstossen wird; indes kann bei noch nicht erfülltem U.-Anspruch die Lohnzahlung während des BU abbedungen werden (AP 2 zu § 7 BUr1G Betriebsferien), sofern die Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen sind (AP 3 zu § 7 BUr1G Betriebsferien). Ist der AN während des BU krank o. unterliegt er etwa den Schutzfristen nach dem MSchG, hat er Anspruch auf U-Erteilung zu anderer Zeit. Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, im Wege der Betriebsvereinbarung könne die Arbeitspflicht beseitigt werden u. für AN, die keinen U-Anspruch haben, damit eine unentgeltliche Beurlaubung erfolgen. Da der Betriebsrat aber nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des U-Zeitpunktes hat, fehlt es für diese Ansicht an einer Rechtsgrundlage.

Urlaub.




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