Annahmeverzug

Siehe auch: Verzug

Verzug.

Gläubigerverzug

, Arbeitsrecht: Nach § 615 S.1 BGB muss der Arbeitgeber die vertragliche Vergütung zahlen, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Die Voraussetzungen für den Annahmeverzug ergeben sich aus den §§ 293 1T BGB. Der Arbeitnehmer ist nach § 615 S.1 BGB nicht zur Nachleistung verpflichtet; er muss sich aber gem. § 615 S. 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er wegen der Nichterbringung der Leistung erspart sowie anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Schuldrecht AT (Gläubigerverzug) Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger (§§ 293, 297 BGB). Der Annahmeverzug begründet keine Pflichtverletzung des Gläubigers, sondern führt als Verstoß gegen eine Obliegenheit nur zu Rechtsnachteilen für ihn.
Soweit aber eine rechtliche Verpflichtung des Gläubigers zur Annahme (etwa gern. §§ 433 Abs. 2, 640 Abs. 1 BGB) bzw. Mitwirkung (etwa beim Bestimmungskauf, §375 Abs. 1 HGB, oder beim Kauf auf Abruf) besteht, kann neben dem Annahmeverzug zugleich eine Pflichtverletzung des Gläubigers i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB vorliegen.
Voraussetzung ist zunächst ein Angebot der Leistung durch den Schuldner. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung so, wie sie nach dem Schuldverhältnis geschuldet wird (also auch am richtigen Leistungsort und zur richtigen Leistungszeit) anbieten, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht (§ 294 BGB, tatsächliches Angebot). Erklärt der Gläubiger bereits vorab, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder ist für die Vornahme der Leistung eine Mitwirkung des Gläubigers erforderlich (bei der Hol-schuld Leistungsort), genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners an den Gläubiger (§ 295 BGB).
Das Angebot i. S. d. §§ 294,295 BGB ist (als tatsächliches Angebot) ein Realakt bzw. (als wörtliches Angebot) eine geschäftsähnliche Handlung und von der im BGB bis zum SchuldRModG stets als Antrag bezeichneten Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages (vgl. §§ 145 ff. BGB) zu unterscheiden.
Entbehrlich ist ein (tatsächliches oder wörtliches) Angebot, wenn die notwendige Mitwirkungshandlung des Gläubigers zur vorab bestimmten Zeit unterbleibt (vgl. § 296 BGB). Das bei vorab erklärter Annahmeverweigerung erforderliche wörtliche Angebot kann nach § 242 BGB entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger hierauf beharrt.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, ist in der Kündigung zugleich die Erklärung des Arbeitgebers zu sehen, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr annehmen will. Gleichwohl bedarf es danach auch keines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mehr, uni für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug des Arbeitgebers (mit der Folge des § 615 BGB) zu begründen: Für die Arbeitsleistung sind nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers
erforderlich, nämlich die Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und die Zuweisung von Arbeit. Mit der Kündigung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er diese Mitwirkungshandlungen nicht erbringen will, so dass ein Annahmeverzug nur ausgeschlossen ist bzw. endet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Arbeit auffordert.
Auch soweit ein wörtliches Angebot ausreicht oder ein Angebot ganz entbehrlich ist, setzt der Annahmeverzug tatsächliche Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 297 BGB). Nimmt der Gläubiger die Leistung dann nicht an (oder — bei einer vom Schuldner nur Zug um Zug geschuldeten Leistung — ist er zwar zur Annahme bereit, bietet aber seinerseits nicht die geschuldete Gegenleistung an, § 298 BGB), gerät er in Annahmeverzug. Ist keine bestimmte Leistungszeit bestimmt oder leistet der Schuldner berechtigterweise vorzeitig, kommt der Gläubiger nur in Annahmeverzug, wenn der Schuldner seine Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat, und ansonsten nur, wenn die Annahmeverhinderung nicht lediglich vorübergehender Natur ist (§ 299 BGB).
Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass der Schuldner zwar weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt (anders nur der Dienstverpflichtete bzw. Arbeitnehmer, vgl. § 615 BGB), er sich aber seiner Verpflichtung entledigen kann und im Übrigen in den Genuss von Haftungserleichterungen kommt: Der Schuldner kann seine Leistungspflicht durch Hinterlegung (§ 372 S.1 BGB, ggf. in Verbindung mit einem Selbsthilfeverkauf, § 383 Abs. 1 S.1 BGB) zum Erlöschen bringen. Während des Annahmeverzuges haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB), eine Geldschuld hat er nicht zu verzinsen (§ 301 BGB) und ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe beschränkt sich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 302 BGB). Die Sachgefahr (§§ 275 Abs. 1, 300 Abs. 2 BGB, Konkretisierung) und die Preisgefahr (§ 326 Abs. 2 BGB, Gefahrtragung) gehen auf den Gläubiger über, d. h. der Schuldner wird bei einem Untergang des Leistungsgegenstandes während des Annahmeverzuges von seiner Leistungspflicht befreit und behält den Anspruch auf die Gegenleistung. Mehraufwendungen des Schuldners für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des Leistungsgegenstandes hat der Gläubiger zu ersetzen (§ 304 BGB).

Gläubigerverzug.




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