Rechtsgrundlage

die Rechtsnorm, die Verwaltung (Gesetzesvorbehalt) oder Bürger zu einem bestimmten rechtlich relevanten Tun ermächtigt.

bedeutet allgemein, dass sich jemand für sein rechtsrelevantes Tun oder Unterlassen auf einen dies rechtfertigenden Grund, insbes. auf einen Vertrag oder ein Gesetz, berufen kann. Von besonderer Bedeutung ist der Begriff im Verwaltungsrecht: Da nach Art. 20 III GG die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (Rechtmäßigkeit der Verwaltung), darf sie Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die im weitesten Sinne in Freiheit und Eigentum des Einzelnen eingreifen, nur vornehmen, wenn sie dazu die Ermächtigung in einer Rechtsnorm besitzt; fehlt dem Akt eine solche R., so ist er rechtswidrig. In einem etwas anderen Sinn spricht man auch bei der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 I GG) von R. der Verordnung.




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