Beurteilung, dienstliche
die Beurteilung von Eignung und Leistung des Beamten (§§ 48 ff. Bundeslaufbahn-VO, entsprechend Landesrecht). Dabei sind Regelbeurteilungen (in bestimmten Zeitabständen) und Anlassbeurteilungen (z. B. bei Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten) zu unterscheiden.
Die Beurteilung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen, sondern bereitet andere Entscheidungen (z. B. eine Beförderung) nur vor. Mangels Regelung ist sie daher kein Verwaltungsakt. Ist der Beamte mit seiner Beurteilung nicht einverstanden, kann er nach erfolglosem Widerspruch (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) Leistungsklage erheben. Außerdem kann der Beamte eine Gegenvorstellung auf Änderung der Beurteilung einlegen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Beurteilung einen Verwaltungsakt darstellt, sodass dann (auch) eine Verpflichtungsklage auf Änderung der Beurteilung in Betracht kommt.
Die dienstliche Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, da es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis handelt. Zwar hat das BVerfG bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen (insb. Prüfungen) den behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt. Die dienstliche Beurteilung ist jedoch ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, dessen Grundlage nicht in vollem Umfang durch Dritte nachvollzogen werden kann (BVerwG DVB1. 1993, 956). Das Gericht darf daher nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle des Dienstherrn setzen, sondern ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Entscheidung auf Beurteilungsfehlern beruht. Als Beurteilungsfehler kommen u. a. in Betracht: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Sachverhaltsfehler, Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe und sachfremde Erwägungen.
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