Bietgenehmigung

Hängt die Wirksamkeit eines Gebotes in der Zwangsversteigerung von der Genehmigung eines Dritten oder einer Behörde ab (z. B. Vormundschaftsgericht), muss sie in notariell beglaubigter Form nachgewiesen werden oder dem Gericht offenkundig sein, § 71 ZwangsversteigerungsG.




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