Vormundschaftsgericht
Abteilung des Amtsgerichts, die sich um die Angelegenheiten Minderjähriger (Minderjährigkeit) und solcher Personen kümmert, die einer Betreuung bedürfen. Es handelt sich dabei um einen Zweig der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Vormundschaftsgericht hat unter anderem folgende Aufgaben: Überwachung der Ausübung der elterlichen Sorge, bei Mißbrauch Einschreiten und eventuelle Beschränkung und Entziehung der elterlichen Sorge, Prüfung von grundlegenden Rechtsgeschäften der Eltern, Vormünder und Betreuer und Erteilung oder Versagung der Genehmigung (Beispiele gesetzliche Vertreter), Einsetzung, Beaufsichtigung und Abberufung von Betreuern und Vormündern, Feststellung der Ehelichkeit eines bis dahin nichtehelichen Kindes, Prüfung und Genehmigung einer Annahme an Kindes Statt, Genehmigung von Unterbringungen.
ist die für die Vormundschaftssachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts (§ 35 FGG). Das V. ist insbesondere zuständig für Genehmigungen nach §§ 1822; 1829 BGB, für die Bestellung eines Vormundes, §§1773; 1789 BGB oder Pflegers, §§1909; 1915; 1789 BGB.
ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es wird tätig in den eigentlichen
Vormundschaftssachen und anderen familienrechtlichen Angelegenheiten, z.B.: Mitwirkung bei der Ehelicherklärung und Annahme an Kindes Statt, Volljährigkeitserklärung, Befreiung von den Ehemündigkeitsvoraussetzungen (§ 1 EheG), Anordnung von Fürsorgeerziehung, Entziehung der elterlichen Gewalt (betr. Personensorge oder Vermögenssorge oder beides), Aufhebung der Beschränkung oder Ausschliessung der Schlüsselgewalt. Dagegen ist das V. nicht für die Entmündigung zuständig. - Das V. gehört zur sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren richtet sich nach dem FGG, Siehe auch: Gemeindewaisenrat.
ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es entscheidet in Familien- u. Jugendsachen, soweit nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts oder einer Abteilung der streitigen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Das V. befasst sich mit der Bestellung u. Beaufsichtigung des - Vormunds u. Pflegers, trifft bei anhaltendem Erziehungsunvermögen der Eltern (elterliche Sorge) die erforderlichen Massnahmen, wirkt bei Legitimation u. Adoption mit, ordnet Erziehungsbeistandschaft (Erziehungshilfe) u. Fürsorgeerziehung für Minderjährige an u.a. Die Regelung der Scheidungsfolgen (Ehescheidung), die früher in die Zuständigkeit des V. fiel, ist seit 1977 Sache des Familiengerichts. Das Verfahren des V. richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Aufgaben des V. werden zumeist vom Rechtspfleger wahrgenommen.
(§ 35 FGG) ist die vor allem für die Vormundschaftssachen (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft) zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Lit.: Labuhn, G. u. a., Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, 1995; Labuhn, G./Veldtrup, D./Labuhn, A., Familiengericht und Vormundschaftsgericht, 1999
Das V. war eine Abteilung des Amtsgerichts, dem die gerichtlichen Entscheidungen im Familienrecht übertragen waren. Dessen Aufgaben in Familiensachen sind heute für Jugendliche dem Familiengericht und im Übrigen dem Betreuungsgericht übertragen.
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