Bietungsvollmacht

Wer bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Versteigerungstermin als Vertreter für einen anderen ein Gebot abgeben will, muss eine spezielle B. in notariell beglaubigter Form vorweisen können; andernfalls wird das Gebot als unwirksam zurückgewiesen. Ausreichend ist auch, w enn die Vertretungsmacht dem Gericht einwandfrei bekannt ist, § 71 ZwangsversteigerungsG.




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