Bilanzierungshilfen

dienen in der Handelsbilanz der Aktivierung einmaliger Aufwendungen, die nicht als Wirtschaftsgüter oder Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden können.
So dürfen z. B. gern. § 269 S.1 HGB die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes und dessen Erweiterung, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfen aktiviert werden. Ebenso kann gern. § 274 Abs. 2 HGB für sog. latente Steuererträge eine Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden.
Bilanzierungshilfen dürfen nach h. A. in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden, da den Bilanzierungshilfen keine Wirtschaftsgüter zugrunde liegen, der
Maßgeblichkeitsgrundsatz aber nur den Ansatz von Wirtschaftsgütern betrifft.




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