Maßgeblichkeitsgrundsatz
Nach § 5 Abs. 1 EStG ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit ist ein steuerliches Prinzip und zählt nicht zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (dennoch Bindung der Steuerbilanz an diese Grundsätze — nicht an das Handelsrecht).
Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 EStG unterscheidet in
— materielle Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG; prinzipiell verbindliche Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung),
— formelle(umgekehrte) Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG, § 60 Abs. 2 und 3 EStDV; steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben, handelsrechtliche Öffnungsklauseln z.B. in §§254, 279 Abs. 2 HGB für Abschreibungen, §§ 247 Abs. 3, 273 HGB für Passivposten).
Zwingende Einschränkungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes greifen dem Grunde und der Höhe nach, wenn das Steuerbilanzrecht spezielle Regelungen trifft (§ 5 Abs. 6 EStG), z. B.:
— Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbene Anlagewerte (§ 5 Abs. 2 EStG),
— begrenztes Passivierungsverbot für Rückstellungen wegen Schutzrechtsverletzung (§ 5 Abs. 3 EStG) und wegen Verpflichtung zu einer Jubiläumszuwendung (§ 5 Abs. 4 EStG),
— Passivierungsverbot für Verlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4 a EStG),
— Aktivierung und Passivierung von Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 S.1 EStG),
— Abzugsverbot von Betriebsausgaben, nichtabziehbare (§ 4 Abs. 5 EStG),
— Bilanzkorrektur (§ 4 Abs. 2 EStG),
— Bewertungsvorbehalt der §§5 Abs. 6, 6 EStG (BFH GrS BStBl. II 1978, 620, BFH BStB1. II 1994, 176),
— Regelungen über Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung (§ 5 Abs. 6 i. V m. §§ 7 ff. EStG).
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