Bildaufnahme, unzulässige

Zum Schutz der Privatsphäre bedroht § 201 a I StGB den mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. Geldstrafe, der von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung od. einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine B. herstellt od. überträgt u. dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Ebenso wird bestraft, wer eine so hergestellte B. gebraucht od. einem Dritten zugänglich macht (§ 201 a II StGB). Ist die B. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung od. einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, befugt hergestellt, macht sich strafbar, wer sie wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht u. dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der anderen Person verletzt (§ 201 a III StGB). Die Tat ist Antragsdelikt (§ 205 StGB). S. a. Bildnis, Tonaufnahme, unzulässige, Belästigung durch Nachstellen, Nachstellung.




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