Nachstellung

(sog. Stalking). Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich dessen räumliche Nähe aufsucht, Kontakt aufzunehmen versucht, Waren oder Dienstleistungen für ihn bestellt, Kontaktaufnahme von Dritten veranlasst, das Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit bedroht oder eine vergleichbare Handlung begeht und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, macht sich gem. § 238 I StGB strafbar. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht und ist Antragsdelikt; die StA kann die Tat bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen verfolgen. Die Tat ist mit höherer Strafe bedroht und Offizialdelikt, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen oder eine dem Opfer nahe stehende Person in die Gefahr des Todes od einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 238 II StGB, qualifizierte Straftat) oder den Tod einer dieser Personen verursacht (§ 238 III StGB, qualifiziertes Erfolgsdelikt). Als Offizialdelikt strafbar ist auch die Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung des Familiengerichts zum Schutz vor N. nach Drohung mit einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, widerrechtlichem Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum des Opfers oder unzumutbarer Belästigung gem. §§ 1, 4 GewaltschutzG v. 11. 12. 2001, BGBl. I 3513. S. a. Bedrohung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, jeweils a. E., Bildaufnahme, unzulässige; Zivilrechtlich: Verbot der N. Belästigung durch Nachstellen, Gewaltschutz, Unterlassungsanspruch.




Vorheriger Fachbegriff: Nachsichtwechsel | Nächster Fachbegriff: Nachsteuer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen