Bildnis

Auch: Bild
Lichtbildwerk als schöpferisches Werk des Fotografen oder Lichtbild ohne eigenschöpferische Leistung des Lichtbildners, auch Fernsehbilder und Filme. Den Schöpfer eines B. schützt das Urheberrecht. Ein B. darf aber grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden. Die Einwilligung kann in der Annahme einer Entlohnung gesehen werden. Das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts erlischt, wenn er Person der Zeitgeschichte oder sein B. nur Beiwerk ist oder wenn der Abgebildete bei öffentlichen Aufzügen und Versammlungen zu sehen ist. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann strafrechtlich verfolgt werden. Zivilrechtlich können Schadensersatz, Unterlassung und Vernichtung des B. gefordert werden.

Das Recht am eigenen B. wird als Persönlichkeitsrecht nach dem insoweit aufrechterhaltenen Ges. betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG - vom 9. 1. 1907 (RGBl. 7) geschützt. Danach dürfen Bildnisse (gleich welcher Herstellungsart) nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden. In der Annahme einer Entlohnung liegt im Zweifel die Einwilligung. Die Schutzfrist beträgt 10 Jahre vom Tode des Abgebildeten an; während dieser Zeit ist die Einwilligung der Angehörigen erforderlich (§ 22). Ohne Einwilligung darf ein B. unter den Voraussetzungen der §§ 23, 24 KunstUrhG verbreitet oder ausgestellt werden, insbes. wenn das B. zur Zeitgeschichte gehört (nicht aber z. B. allein die abgebildete Person in ihrer Privatsphäre), die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet ist, Bilder von Versammlungen, Aufzügen u. dgl., bei Vorliegen eines höheren Interesses der Kunst oder eines öffentlichen Interesses (insbes. der Rechtspflege oder öff. Sicherheit, z. B. der Strafverfolgung). Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen B. kann strafrechtlich verfolgt werden, wobei der Verletzte Vernichtung des B. verlangen kann; im Zivilrechtswege kann Schadensersatz (aus § 823 I BGB), Unterlassung und Vernichtung gefordert werden (§§ 33 ff. KunstUrhG). Vom Recht am eigenen B. zu unterscheiden ist das Urheberrecht am Lichtbild oder am Werk der bildenden Kunst (Portraitbild oder -büste). S. a. Bildaufnahme, unzulässige.




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