Bildungsplanung

kann nach Art. 91 b GG Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung sein; hierbei ist die Aufteilung der Kosten zu regeln. Damit ist eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf den genannten Gebieten gegeben. S. a. Hochschulbauförderungsgesetz, Gemeinschaftsaufgaben.




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