Blankett ist die mindestens in einem Punkt (z.B. Leistungszeit, Kaufpreis) unvollständige, vom Aussteller aber unterschriebene Urkunde, die von dem durch die Begebung als ermächtigt anzusehenden Inhaber abredegemäß vervollständigt werden darf und dadurch wirksam wird. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004; Fischer, G., Die Blanketter- klärung, 1979
Weitere Begriffe : Berufsmäßiger Stadtrat | Rechtsgrundverweisung | Passive Stellvertretung |
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