Blankett

ist die mindestens in einem Punkt (z.B. Leistungszeit, Kaufpreis) unvollständige, vom Aussteller aber unterschriebene Urkunde, die von dem durch die Begebung als ermächtigt anzusehenden Inhaber abredegemäß vervollständigt werden darf und dadurch wirksam wird. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004; Fischer, G., Die Blanketter- klärung, 1979

Form(erfordernisse).




Vorheriger Fachbegriff: blanco | Nächster Fachbegriff: Blankett-Abtretung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen