Handzeichen1) Unterschriftersatz der Schreibunfähigen (Schreibunfähigkeit), z.B. drei Kreuze. H. sind nur wirksam, wenn sie notariell od. gerichtlich beglaubigt sind (in den meisten Ländern der BRD nur durch notarielle Begl. möglich). - 2) H. wird im Behördenverkehr zur Abzeichnung interner Schriftstücke verwendet. Verfügungen, Entschliessungen, Beschlüsse müssen mit dem Namenszug unterzeichnet sein.
Weitere Begriffe : Sittlichkeitsdelikt | Schürfen | Kindesherausgabe |
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