LebensversicherungsvertragPersonenversicherung, die zur Deckung eines Vermögensbedarfs beim Tode bzw. bei Erreichung einer bestimmten Altersgrenze dienen soll. Arten: 1) Kapitalversicherung, bei der eine einmalige Geldsumme gezahlt wird; 2) Rentenversicherung mit Zahlung einer laufenden Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles; 3) Todesfallversicherung mit Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem Tode an den überlebenden Erben oder die sonst als berechtigt bezeichnete Person; 4) Erlebensfallversicherung, bei der die Versicherungsleistung mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze fällig wird. Das jeweilige Vertragsverhältnis ist im Versicherungsschein (Police) niedergelegt. - Für die Auslegung eines L.es gibt es viele Regeln, z.B.: a) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer, bei Tod seinen Erben zu. Wird Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen, so soll Dritter im Zweifel unmittelbar das Recht erwerben, die Leistung zu fordern. Der Anspruch auf die Leistung fällt dann nicht in den Nachlass und damit nicht an die Erben. Vertrag zugunsten Dritter. b) Bei Kapitalversicherung ist dem Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis Vorbehalten, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen (u. U. auch in letztwilliger Verfügung), c) Bei Todesfallversicherung erwirbt der Dritte das Recht auf Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versicherten (siehe aber Selbstmord). Solange das Recht des Dritten noch nicht unwiderruflich entstanden ist, ist Widerruf möglich. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers können dessen Erben das Recht des Dritten nicht mehr widerrufen. Selbst wenn der Dritte bereits unwiderruflich bezugsberechtigt ist, kann der Versicherungsnehmer den L. kündigen oder umwandeln, §§ 159ff. VersicherungsvertragsG §§ 330ff. BGB. Zum Allgemeinen: Versicherungsvertrag.
Weitere Begriffe : Beugehaft | Leistungszulagen | Vertrag zu Lasten Dritter |
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