Blockade

ist die Absperrung eines Gebiets gegenüber anderen Gebieten. Sie ist (unter Staaten) nur zulässig, sofern sie dem Völkerrecht nicht widerspricht. Blockadebrecher können festgenommen werden. Lit.: Berghaus, M., Rechtsprobleme der Betriebsbesetzung und der Betriebsblockade, 1989

Gewerbebetrieb, Recht am eingerichteten und ausgeübten.

ist Absperrung eines Gebietes, insbes. von der Einfuhr lebens- oder kriegswichtiger Güter. Sie ist zulässig zur Erreichung von Zwecken, die nicht völkerrechtswidrig sind. S. völkerrechtliches Unrecht. Zur B. durch eine Sitzdemonstration oder ähnliche Aktionen Nötigung, zur Betriebs-B. Streik.




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