Blockfrist Krankengeld
Im Sozialrecht :
Blutspender sind gesetzlich unfallversichert (§2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII). Unerheblich für den Unfallversicherungsschutz ist, aus welchen Gründen die Blutentnahme erfolgt. Versichert sind alle Gesundheitsschäden, für die die Blutspende eine rechtlich wesentliche Ursache ist. Auch auf dem Weg zur Blutspende und zurück besteht Unfallversicherungsschutz (Wegeunfall).
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