Breitbandkabel

Bei einer Eigentumswohnung :

Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen (BGH, Urteil vom 25.09.2003, Az.: V ZB 21/03 für Kaltwasser).

Der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung kann demnach für die Kabelnutzungsentgelte nicht herangezogen werden.

Will eine -Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr den Rundfunk- und Fernsehempfang über ein Breitbandkabel als Massnahme einer Modernisierung neu schaffen (§ 22 Abs. 2 WEG), kann die Verteilung derartiger Modernisierungsmassnahmen allgemein und primär nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel erfolgen. § 16 Abs. 4 WEG ermöglicht aber den Wohnungseigentümern, durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen zu treffen.




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