Bremse

Auflaufbremse, Bremsweg, Haftpflichtversicherung, Kasko, Überwachung, Wartung. Jedes Kraftfahrzeug muß zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben. Während die Fußbremse allein der Verzögerung (= dem Anhalten) des Fahrzeugs dient, soll die Handbremse diesem Zweck nur im Notfall dienen, hauptsächlich aber das bereits angehaltene Fahrzeug festhalten (Feststellbremse). Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben, die feststellbar und mit der eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 2,5 m/sec2 zu erreichen ist. Für den betriebssicheren Zustand der Bremsen eines Fahrzeugs sind Halter und Fahrer verantwortlich. Eigene Wartung genügt der Überwachungspflicht in der Regel nur, wenn derjenige, der sie vornimmt, eine ausreichende technische Ausbildung und die technischen Möglichkeiten der Überprüfung hat und die Wartung nicht erst auf Verdacht eines Mangels hin, sondern ständig (d. h. in regelmäßigen Abständen) durchführt. „Do it yourself“ ist speziell bei der Bremsanlage meistens grob fahrlässig, führt letztlich oft zu schwersten Unfällen (so unter anderem durch unzulängliche Bremsbeläge, Platzen eines durchgescheuerten Bremsschlauches, einseitige Bremswirkung usw.) und kann den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Finanzielle Gründe entschuldigen nicht. Besonders bei älteren Fahrzeugen sind die Anforderungen hoch, während bei fabrikneuen der Fahrer auf deren Betriebssicherheit vertrauen darf, auch darauf, daß die Bremsanlage einer Vollbremsung gewachsen ist. Bremsproben sind insbesondere nach Wagenwäsche auf der Unterseite und Durchfahren von Wasserpfützen notwendig (besonders bei Scheibenbremsen).
Der BGH hat die Verantwortlichkeit auch des Fahrzeughalters für einen Unfall, der mit mangelhaften Bremsen im Zusammenhang steht, grundsätzlich bejaht. Den Fahrer schützt Unkenntnis z. B. der unterschiedlichen Bremswirkung eines Sattelschleppers vor dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann, wenn unmittelbar vor der Inbetriebnahme ein Fachmann eine eingehende Bremsprüfung vorgenommen hat (etwa bei der sog. Zwischenuntersuchung).




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