Bundesdisziplinaranwalt

der Vertreter des öffentlichen Interesses beim

Im Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO) kam dem Bundesdisziplinaranwalt die Aufgabe zu, die einheitliche Ausübung der Disziplinarbefugnis zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (§ 37 S. 1 BDO).




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