Chartervertrag

Seefrachtvertrag.

ist der Vertrag, bei dem ein Schiff (vgl. § 557 HGB) oder Flugzeug (gechartert bzw.) gemietet wird (Frachtvertrag, Mietvertrag, evtl. auch Werkvertrag). Lit.: Gansfort, G., Der Chartervertrag, 1996; Schmied, R., Rechtsprechung zum Charterflug, 1997

besondere Art des Seefrachtvertrages, bei dem ein Schiff im Ganzen, zu einem bestimmten Teil oder nur ein bestimmter Raum im Schiff gemietet wird. Der Chartervertrag kann für einen bestimmten Zeitraum oder für eine oder mehrere bestimmte Reisen abgeschlossen werden. Ein Chartervertrag ist auch bezüglich eines Flugzeuges für das gesamte Flugzeug oder bestimmte Flugreisen möglich.
Dabei kann es sich je nach Ausgestaltung um einen Mietvertrag oder um einen Werkvertrag in Form eines Beförderungsvertrages handeln.

ist eine besondere Art des Seefrachtvertrags, durch den ein Schiff für eine oder mehrere Seereisen ganz, zu einem verhältnismäßigen Teil oder mit einem bestimmt bezeichneten Raum vermietet wird. Der Ch. kann auch für eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Reise abgeschlossen werden. Der schriftliche Vertrag über einen Ch. heißt Chartepartie (§ 557 HGB); diese ist kein Wertpapier, sondern eine Beweisurkunde. Ein Ch. kann auch in Bezug auf Flugzeuge abgeschlossen werden, i. d. R. aber nur für das ganze Flugzeug und für einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Flugreisen; je nach Ausgestaltung des Ch. handelt es sich hierbei um einen Mietvertrag oder um einen Beförderungsvertrag (Gruppenreise). S. a. Reeder (Haftung).




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