Stellvertretendes commodum

dasjenige, was ein Schuldner an Stelle des von ihm geschuldeten Gegenstandes, dessen Leistung jedoch unmöglich (Unmöglichkeit) geworden ist, bekommen hat. Dies kann ein gegenständlicher Ersatz oder ein Ersatzanspruch (z.B. Schadensersatzanspruch) sein. Der Gläubiger kann Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruches verlangen, § 281 BGB. Beispiel: A hat dem B sein Auto verkauft, welches durch Verschulden des C zerstört wird. B. kann von A das Ersatzauto, welches er von C bekommen hat, verlangen.

commodum, stellvertretendes

Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner einer unmöglich gewordenen (§ 275 Abs. 1 BGB) oder von ihm gem. § 275 Abs. 2, 3 BGB zu Recht verweigerten Leistung infolge des zur Unmöglichkeit oder zum Leistungsverweigerungsrecht führenden Umstandes von einem Dritten für die Leistung erhält. Der Gläubiger der nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossenen Leistung kann vom Schuldner (ggf. unter Anrechnung auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch, § 285 Abs. 2 BGB) Herausgabe dieses stellvertretenden commodums verlangen (§ 285 Abs. 1 BGB).
Wird ein verkaufter Pkw vor Übergabe an den Käufer durch einen Unfall zerstört, erlischt der kaufvertragliche Übereignungsanspruch des Käufers wegen Unmöglichkeit (1275 Abs. 1 BGB). Der Käufer kann aber vom Verkäufer die Abtretung von dessen Ansprüchen gegen einen Unfallgegner oder den Fahrzeugversicherer verlangen. Nach h. M. soll auch das sog. commodum ex negotiatione, d. h. der Erlös aus einer zum Anspruchsuntergang nach § 275 Abs. 1 BGB führenden Veräußerung durch den Schuldner an einen Dritten, nach § 285 Abs. 1 BGB herauszugeben sein.

Unmöglichkeit der Leistung, gegenseitiger Vertrag (2 b).




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