Datennutzung, Polizeirecht: Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um deren Verarbeitung handelt. Die allgemeine Datennutzung ist Auffangtatbestand für die Verwendung von Daten, die nicht bereits durch die Datenverarbeitung erfasst sind. Die Datennutzung ist in § 10 a MEPoIG geregelt.
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