Datenerhebung

, datenschutzrechtliche Grundregeln: Datenschutz. Die Datenerhebung wird durch die Notwendigkeit für die gesetzliche Aufgabenerfüllung bzw. der eigenen Geschäftszwecke begrenzt. Dabei gilt die Grundregel, dass die Daten offen beim Betroffenen und nicht heimlich zu erheben sind. Er muss darüber informiert werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden. öffentliche Stellen sind verpflichtet, die gesetzliche Grundlage zu nennen und auf die Folgen zu verweisen, die einer Weigerung der Datenangabe nachfolgen. Sofern die Erhebung bei Dritten nicht besonders gesetzlich erlaubt ist, darf sie nur in besonderen Ausnahmefällen und wenn eine Interessensbeeinträchtigung des Betroffenen nicht angenommen werden kann, stattfinden. Er ist dann nachträglich darüber zu informieren.

Polizeirecht: Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Das Polizeirecht enthält besondere Befugnisse für die Erhebung von Daten.
Die allgemeine Erhebungsbefugnis enthält § 8 a Abs. 1 MEPo1G. Danach dürfen Daten über Störer, Nichtstörer, Geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen, gefährdete Personen, Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erhoben werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Obwohl die gesetzliche Regelung sehr weit geht, steht es nicht im Belieben der Polizei, über wen sie Daten erhebt. Die gesetzliche Regelung lässt eine Hierarchie erkennen, nach der zuerst die Daten der Gefahrverursacher und erst dann sonstiger Personen erhoben werden dürfen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, da es sich um Einzeleingriffe in Grundrechte handelt.
Die Polizei kann nach § 8 a Abs. 2 MEPo1G auch personenbezogene Daten von Personen erheben, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen, Kontakt- oder Begleitperson einer dieser Personen sind, oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden, sowie von Zeugen, Hinweisgebern oder sonstigen Auskunftspersonen, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

§ 8 a Abs. 3 MEPo1G ermöglicht daneben eine Datenerhebung bei Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, sowie bei Verantwortlichen für Anlagen und Einrichtungen, von denen erhebliche Gefahren ausgehen können, und bei Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen.
Alle nach § 8 a MEPo1G zu erhebenden Daten müssen offen und bei den Betroffenen erhoben werden, es sei denn, die Erhebung ist nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich.
§ 8 b MEPo1G enthält eine Datenerhebungsbefugnis bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen. Diese Regelung erweitert die Befugnisse der Polizei gegenüber der Generalklausel des § 8 a MEPo1G, da es ein primäres Vorgehen gegen den Störer nicht verlangt. Beschränkt wird die Befugnis zeitlich, indem die Unterlagen spätestens nach zwei Monaten zu vernichten sind, wenn sie nicht der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheblicher Bedeutung dienen.
Die Polizei kann nach § 8 c MEPo1G unter den Voraussetzungen einer erheblichen Gefahr und zur vorbeugenden Bekämpfung besonders schwerer Straftaten folgende Mittel der Datenerhebung anwenden: Sie kann längerfristige Observationen durchführen, verdeckt technische Mittel insb. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger anwenden, sowie verdeckte Ermittler und V-Männer (V-Person) einsetzen.

1.
Die Voraussetzungen der Datenerhebung sind allgemein im Recht des Datenschutzes oder in spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. Polizeirecht; Strafprozessrecht) geregelt.

2.
D. durch die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Tätigkeit ist in den Spezialvorschriften des Polizeirechts geregelt; die D. der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung regelt das Strafprozessrecht. D. durch die Polizei darf ebenfalls nur erfolgen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Eine polizeitypische Form der D. ist die Identitätsfeststellung einschließlich der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Bestimmte besondere Formen der D. sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, so z. B. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person über mehr als 24 Stunden (Observation), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (zur Verfassungsmäßigkeit des Lauschangriffes s. dort) und der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende im kriminellen Milieu (verdeckter Ermittler). Diese besonderen Formen der polizeilichen D. entsprechen dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch die Nachrichtendienste. Im Hinblick auf die überkommene Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei unterliegt die Übermittlung der so gewonnenen Daten von der Polizei an die Nachrichtendienste und umgekehrt besonderen gesetzlichen Restriktionen; vgl. §§ 17 ff. des G über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) v. 20. 12. 1990 (BGBl. I 2954) m. Änd. Zur Abwehr oder Verfolgung besonders schwerer Straftaten kommt die Rasterfahndung in Betracht.




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