de-minimis-BeihilfenIm Beihilferecht sind staatliche Subventionen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, gemäß Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten. In der De-mimimis-Verordnung VO (EG) 1998/2006 (ABl. EU L 379/5) hat die Europäische Kommission die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen davon auszugehen ist, dass Beihilfen wegen Geringfügigkeit nicht unter das Verbot fallen.
Weitere Begriffe : Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft | Bezirksvertretung | Unterlassung |
MMnews
|