Beihilferecht

Um Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt zu vermeiden, enthält Art. 107 I AEUV ein umfassendes Verbot staatlicher Subventionen (und vergleichbarer Maßnahmen), die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen können und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Steuermitteln diese Subventionen finanziert werden. Ausnahmen gelten gemäß Art. 107 II AEUV für ohne Diskriminierung nach Herkunft der Waren gewährte Subventionen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Subventionen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse und für Subventionen für die von der Teilung Deutschlands betroffenen Wirtschaftsbereiche. Ermessen hat die Europäische Kommission bei Beihilfen im Rahmen regionalpolitischer Zielsetzungen, zur Behebung beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates, zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und sonstiger auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit bestimmter Beihilfen. Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in Art. 108 AEUV und mit der VO 659/1999 (ABl. EU L 83/1, m. Änd.) geregelt. Danach obliegt der Europäischen Kommission die Durchsetzung des Beihilfenverbots, die Erstellung von Freistellungsgenehmigungen und die fortlaufende Überwachung der Beihilfengewährung durch die Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Einführung neuer und die Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission zu notifizieren. Ausgenommen sind Beihilfen, die von einer Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellung VO (EG) 800/2008 (ABl. EU L 214/3), erfasst sind. Die Europäische Kommission kann feststellen, dass keine Beihilfe vorliegt, sie kann Beihilfen untersagen oder (ggf. unter Auflagen und Bedingungen) genehmigen. Nicht notifizierte Beihilfen, die die Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, müssen vom Mitgliedstaat samt Zinsen zurückgefordert werden.




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