Deichrecht

die weitgehend auf althergebrachtem Gewohnheitsrecht beruhenden Regeln für Errichtung und Überwachung der Deiche an der Nord- und Ostseeküste sowie an den Flussmündungen mit Gezeiten. Es ist durch Zurücktreten des Einzeleigentums gegenüber der gemeinsamen im Interesse aller wahrzunehmenden Aufgabe des Hochwasserschutzes gekennzeichnet (z.B. Beschränkung der Enteignungsentschädigung, allgemeine Schut2pflicht). Deichwesen.

ist das besondere Recht des Deichwesens. Das D. kennt Deichverbände als öffentlich- rechtliche, aus betroffenen Grundstücksbesitzern gebildete Selbstverwaltungskörperschaften, die für den Schutz der überschwemmungsgefährdeten Grundstücke zuständig sind. Ihre Organe sind Ausschuss und Vorstand. Das D. ist vor allem im Was- serverbandgesetz und der 1. Wasserverbandverord- nung geregelt. Lit.: Gierke, J. v., Die Geschichte des deutschen Deichrechts, 1901 ff.




Vorheriger Fachbegriff: Deiche, Beschädigung von- | Nächster Fachbegriff: Deichwesen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen