Deliktsrecht
ist die Gesamtheit der Delikte betreffenden Rechtssätze (des Privatrechts). Lit.: Kötz, H./Wagner, G., Deliktsrecht, 10. A. 2006; Fuchs, M., Deliktsrecht, 6. A. 2006; Deutsch, E./Ah- rens, //., Deliktsrecht, 4. A. 2002; Kadner Graziano, T., Europäisches internationales Deliktsrecht, 2003; Zim- mermann, R., Grundstrukturen des europäischen Deliktsrechts, 2003
Gebiet des Privatrechts, das sich mit der Begründung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei Personen (Schädiger und Geschädigtem) allein durch ein Schadensereignis und deren inhaltlicher Ausgestaltung befasst. Es ist Haftungsrecht, das die (privatrechtliche) Verantwortung für Schädigungen regelt, und Schadensersatzrecht, dessen regelmäßige Rechtsfolge
die Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadensersatz ist. Deliktsrechtliche Rechtsbeziehungen sind unabhängig von (vertraglichen oder durch Vertrauenstatbestände geschaffenen) Sonderrechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten und stützen sich allein auf die Verletzung der allgemeinen, gegenüber jedermann zu beachtenden Pflichten (Delikt).
Das BGB bezeichnet das Deliktsrecht als Recht der unerlaubten Handlung. Deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen finden sich aber auch außerhalb des BGB in Sondergesetzen.
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