Dienst

Tätigkeit, Leistung für einen anderen oder für eine Gemeinschaft, innerhalb oder außerhalb des Berufs (D.-Vertrag). Auswärtiger D. ist die Tätigkeit in auswärtigen Angelegenheiten (diplomatischer D.). Öffentlicher D. ist jede Tätigkeit bei einer Behörde des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das Recht des öffentlichen D. ist für Beamte, Angestellte und Arbeiter vor allem in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen geregelt. D. auch in der Bundeswehr.

ist die Tätigkeit eines Menschen für einen anderen. Auswärtiger D. ist die Diensttätigkeit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, öffentlicher D. die Diensttätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vor allem in den Beamtengesetzen und in Tarifverträgen näher geregelt ist. Im Schuldrecht wird zwischen dem selbständigen D. und dem unselbständigen D. (Arbeit) unterschieden, wobei es auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen Betrieb) bzw. Unabhängigkeit ankommt. Lit.: Minz, H./Conze, R, Recht des öffentlichen Dienstes, 7. A. 1998; Grau, U./Schmidt-Bremme, G., Gesetz über den Auswärtigen Dienst, 2. A. 2004




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