Direkterwerb

ist der Erwerb eines Rechts ohne vorherigen Erwerb einer nur vermittelnden Person (z.B. des Veräußerers einer Anwartschaft). Durchgangserwerb.

Der Direkterwerb eines Rechts (in Abgrenzung zum -Durchgangserwerb) liegt vor, wenn
die Inhaberschaft eines Rechts von einem Rechtssubjekt „direkt”, also ohne zwischenzeitliche Berechtigung eines Dritten, auf ein anderes Rechtssubjekt
wechselt. Ein Direkterwerb kommt insbesondere bei
Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache in Betracht. Verfügt der Eigentumsvorbehaltskäufer über sein Anwartschaftsrecht sicherungshalber zu Gunsten einer Bank, so wird bei
Bedingungseintritt unmittelbar die Bank Eigentümerin. Käme es zu einem Durchgangserwerb, d. h. würde der Eigentumsvorbehaltskäufer für eine juristische Sekunde Eigentümer, bestände die Gefahr, dass das Eigentum an der Sache in dieser Sekunde z. B. mit einem Pfandrecht belastet wird.

Verfügung eines Nichtberechtigten, Anwartschaftsrecht.




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