Durchgangserwerb
ist der Erwerb eines dinglichen Rechts durch eine gegenüber dem endgültigen Erwerber nur vermittelnde Person. Beispiel hierfür ist der Eigentumserwerb an einer Sache unter Einschaltung eines Vordermanns mittels antizipierter Einigung mit gleichzeitigem Besitzkonstitut, wenn dieser Vordermann nicht im Namen des Vertretenen, sondern im eigenen, und ohne Vertretungsmacht auftritt. Der Vordermann erwirbt dann zumindest für eine juristische Sekunde das Eigentum, was zur Folge haben kann, daß die Sache mit einem Pfandrecht belastet wird (z.B. § 559 BGB) oder nach § 1120 BGB in den Haftungsverband einer Hypothek fällt. Tritt der Vordermann dagegen als Vertreter des Erwerbers auf und haben beide ebenfalls ein antizipiertes Besitzkonstitut vereinbart, liegt kein Fall des D. vor, denn der Hintermann erlangt sofort mittelbaren Besitz, was bei allen Übereignungstatbeständen der §§ 929 ff. BGB ausreicht.
Eigentumserwerb von A an C, bei dem B für eine logische Sekunde Eigentümer wird. Beispiel: A verkauft Auto an B, dieser sofort wieder an C; A liefert auf Weisung des B direkt an C;
D. des B; in dieser logischen Sekunde gehört der Gegenstand zum Vermögen des B und kann dabei dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegen, so dass z. B. bei der antizipierten Sicherungsübereignung das Auto in das Sicherungsgut fällt.
ist der -> Erwerb eines dinglichen Rechts durch eine gegenüber dem endgültigen Erwerber nur vermittelnde Person (z.B. Anwartschaftsveräußerer) im Gegensatz zum Direkterwerb.
Der Durchgangserwerb eines Rechts (in Abgrenzung zum Direkterwerb) liegt vor, wenn die Inhaberschaft eines Rechts von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen soll, dabei aber zwischenzeitlich für eine juristische Sekunde einem Dritten zusteht. Ein solcher Durchgangserwerb kommt insbesondere vor, wenn derjenige, der an einen anderen ein Recht veräußern will, dessen Inhaber er aber noch nicht ist, sich mit dem Erwerber des Rechts darüber einigt, dass das Recht vom derzeitigen Inhaber auf den Erwerber unter der Bedingung übergehen soll, dass der Veräußerer dieses zunächst erwirbt. Ein solcher Durchgangserwerb ist findet i. d. R. bei der antizipierten Übertragung von Eigentum (antizipierte Übereignung) bzw der antizipierten Übertragung einer Forderung statt.
Beispiel: B hat bereits am Montag dem C 10 Säcke mit Weizenmehl verkauft und sich mit ihm darüber geeinigt, dass das Eigentuns sofort auf C übergehen soll, wenn er die Säcke seinerseits am Donnerstag von A erwerben kann. Falls B der Erwerb bei A gelingt, wird B zunächst für eine logische juristische Sekunde Eigentümer; anschließend geht das Eigentum unmittelbar, d. h. ohne erneute Einigungserklärung gemäß §§ 929, 930 BGB auf C über. Es findet also ein doppelter Eigentumswechsel (= Durchgangserwerb) statt.
Verfügung eines Nichtberechtigten, Anwartschaftsrecht.
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