Anwartschaft

tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (z.B. A. des Nacherben, Renten-A.)

(= Anwartschaftsrecht) Vielfach entsteht ein Recht zunächst noch nicht in vollem Umfang, z. B. weil die Entstehung des (Voll-) Rechts von dem Eintritt einer Bedingung oder dem Ablauf einer bestimmten Zeit abhängig ist. In diesen Fällen besteht für den künftigen Erwerber des Rechts (z. B. desjenigen, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat) eine A., die ebenfalls ein subjektives Recht darstellt und bereits weitgehend wie das Vollrecht behandelt wird. A. ist u. a. vererblich, kann veräussert und verpfändet werden und begründet Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, soweit das künftige Vollrecht durch §823 ff. BGB geschützt ist. Wegen der A. kann auch ein Urteil (auf künftige Leistung oder auf Feststellung), Arrest oder einstweilige Verfügung erwirkt werden. Optionsrecht, Patent.

im weiteren Sinn ist die einer bestimmten Person zustehende, rein tatsächliche Aussicht auf ein später zu erwartendes Amt oder Recht (z.B. eine Erbschaft). Diese A. ist selbst noch kein Recht. Im engeren Sinn ist A. nur die schon zu einem Recht verdichtete, dem Berechtigten grundsätzlich nicht mehr durch einseitige Handlung des Geschäftsgegners entziehbare Aussicht (das werdende Recht, das dem Vollrecht wesensgleiche Minus). Hierher gehören aus dem Erbrecht die Stellung als Nacherbe (§§ 2100 ff. BGB) und aus dem Sachenrecht der stufenweise erfolgende Erwerb dinglicher Rechte, insbesondere der Erwerb des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt. Hier erlangt der Käufer mit der - aufschiebend durch die Zahlung des Kaufpreises bedingten Übereignung noch nicht das Eigentum an der Sache, sondern nur eine A. Sie ist nach denselben Vorschriften wie das Eigentum bzw. die Sache selbst übertragbar, vererblich, (wie ein Recht) verpfändbar und der Zwangsvollstreckung unterworfen. Ihr Inhaber verfügt über sie als Berechtigter. Beim Eintritt der Bedingung (z.B. Kaufpreiszahlung) entsteht das Eigentum daher nicht erst in der Person des Anwartschaftsberechtigten (Durchgangserwerb), sondern sofort in der Person eines Anwartschaftserwerbers (Direkterwerb). Die A. gibt ein Recht zum Besitz und bei Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines sonstigen Rechts (§ 823 I BGB). Sie erlischt mit Eintritt der Bedingung (Entstehung des Vollrechts) oder deren endgültiger Unmöglichkeit (Eintritt der früheren Rechtslage). Die A. gibt es auch beim Versorgungsausgleich (§ 1587 a BGB) und im öffentlichen Recht (z.B. Rentenanwartschaft). Lit.: Krüger, W., Das Anwartschaftsrecht - ein Faszino- sum, JuS 1994, 905; Minthe, E., Die Übertragung des Anwartschaftsrechts, 1998; Habersack, M., Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers, JuS 2000, 1145; Tetenberg, S., Die Anwartschaft des Auflassungsempfängers, 2006; Harke, J., Anwaqrtschaftsrecht als Pfandrecht, JuS 2006, 385

, Zivilrecht: die rein tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb. Es handelt sich bei der Anwartschaft nur um eine Vorstufe zum Erwerb eines Rechts. Das bedeutet, dass zunächst eine rechtlich ungesicherte Aussicht auf einen späteren Erwerb besteht. Ist der künftige Erwerb bereits rechtlich gesichert, spricht man statt von einer Anwartschaft von einem -Anwartschaftsrecht. Eine rechtlich zunächst ungesicherte, rein tatsächliche Erwerbsaussicht ist z. B. die Position des Ersatzerben. Die Anwartschaft spielt ferner eine Rolle beim Versorgungsausgleich (§ 1587 a BGB).

ist im Zivilrecht zunächst nur die rein tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. die Position des Ersatzerben. Verdichtet sich jedoch die Stellung des A.inhabers dergestalt, dass bereits ein Anspruch auf Erstarken der A. zum Vollrecht für den Erwerber besteht, falls ein gewisses Ereignis eintritt (Bedingung), so spricht man von einem A.recht. Wichtige Anwendungsfälle des A.rechts sind z. B. das aufschiebend bedingte Recht des Erwerbers einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache und das A.recht des Nacherben.

Im öffentlichen Recht spielt die A. auf Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung der im öffentlichen Dienst Stehenden eine Rolle. Sie hat in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung die Versicherungsfreiheit zur Folge (vgl. § 6 SGB V, § 5 SGB VI, § 4 SGB VII). Umgekehrt begründet in der Sozialversicherung die Beitragszahlung eine A. auf Versicherungsleistungen, so in der Rentenversicherung nach Erfüllung der Wartezeit. Die A. spielt ferner eine Rolle beim Versorgungsausgleich.




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