Distanzgeschäft
Geschäft zwischen Personen an verschiedenen Orten.
Vertrag zwischen Parteien, die ihre Erklärungen ins Bereich unterschiedlicher Rechtsordnungen abgeben. Für die Frage der Form dieses Geschäfts bestimmt Art. 11 Abs. 2 EGBGB, dass neben dem Geschäftsrecht die Einhaltung der Formvorschriften eines dieser Staaten genügt.
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