Disziplinararrest

Im Wehrdisziplinarverfahren eine der möglichen einfachen Disziplinarmaßnahmen. Er besteht in einfacher Freiheitsentziehung zwischen drei Tagen und drei Wochen (§ 26 WDO). Der Disziplinararrest bedarf der vorherigen richterlichen Zustimmung (§ 40 WDO).




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