Freiheitsentziehung

die hoheitliche Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit einer Person durch Festhalten an einem bestimmten Ort, ist im Rechtsstaat des GG durch mehrfache Garantien zugunsten des Betroffenen .zivilisiert" (Art. 104 II—IV). Auch weniger schwere Eingriffe in die Freiheit der Person sind nur zulässig aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (Art. 104 I). Dass Eingriffe in die persönliche Freiheit unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehen, folgt bereits aus einem ungeschriebenen Rechtsstaatsgebot. Die Habeas-Corpus-Garantien des Art. 104 GG enthalten eine ausdrückliche Konkretisierung dieses Prinzips und gewähren zugleich eine grundrechtsähnliche Position, die der Betroffene durch Verfassungsbeschwerde geltend machen kann.
Förmliche Gesetze, die zur Freiheitsbeschränkung oder gar zur Freiheitsentziehung ermächtigen, sind nur zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes legitim. Auch müssen sie die zulässigen Freiheitseingriffe in berechenbarer und kontrollierbarer Weise regeln. Im konkreten Fall hat nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten (Art. 104 II).
Das Gesetz über gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen enthält nähere Vorschriften zur Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge oder einer abgeschlossenen Krankenanstalt. Ausserdem regeln die Strafprozessordnung und Polizeigesetze die Voraussetzungen, unter denen die persönliche Bewegungsfreiheit im Interesse der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung beeinträchtigt werden darf.
Das Grundgesetz hat im übrigen noch folgende Garantien zugunsten der betroffenen Personen statuiert: Jeder, der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommen wird, ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. Dieser hat ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Der Richter ist gehalten, unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung des Vorgeführten anzuordnen (Art. 104 III). Schliesslich bestimmt das GG, dass von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist (Art. 104 IV). Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein Mensch spurlos verschwindet, wie es in nicht-rechtsstaatlichen Herrschaftssystemen leider oft geschehen ist und noch immer geschieht.

Freiheit

, Polizeirecht: polizeilicher Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit, der nicht eine bloße Freiheitsbeschränkung darstellt. Sie wird von der Freiheitsbeschränkung abgegrenzt nach der Intensität des Eingriffs. Maßgeblich ist, ob die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Vordergrund steht oder ob sie nur als eine kurzfristige Nebenfolge im Hinblick auf eine andere polizeiliche Maßnahme erscheint. Kurzfristig ist eine Beschränkung in der Regel dann, wenn sie zwei Stunden nicht überschreitet oder aber nicht länger als gewöhnlich für die Durchführung der primär angestrebten Maßnahme dauert. Bei bestimmten Maßnahmen des Polizeirechts ist umstritten, ob sie freiheitsentziehende Wirkung entfalten. Das ist insb. bei polizeilichen Maßnahmen wie dem Festhalten bei einer Identitätsfeststellung oder der Vorführung der Fall. Sie unterliegt nach Art.104 Abs. 2 GG besonderen grundgesetzlichen Anforderungen.
Verfassungsrecht: Freiheit der Person.

1.
F. ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem Haftraum oder einer abgeschlossenen Verwahr-, Fürsorge- oder Krankenanstalt. Nach Art. 104 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer F. hat nur der Richter zu entscheiden. Daher ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden F. unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten.

2.
Jeder wegen des Verdachtes einer Straftat vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen vorgesehenen schriftlichen Haftbefehl (oder Unterbringungsbefehl) zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer der F. ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Diesen Grundsätzen entspricht das Strafprozessrecht mit seinen Vorschriften über die vorläufige Festnahme, die Verhaftung (Untersuchungshaft) und die einstweilige Unterbringung.

3.
§§ 415 ff. FamFG v. 17. 12. 2008 (BGBl. I 2587) m. Änd. regeln das Verfahren bei einer F., die - außerhalb des Strafrechts - auf Grund Bundesrechts (z. B. des Infektionsschutzgesetzes) angeordnet wird; sie kann nur vom Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden. Das Gericht hat den Betroffenen grundsätzlich mündlich zu hören; erscheint er auf Vorladung nicht, so kann Vorführung angeordnet werden. Die Unterbringung in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder -abteilung darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Das Gericht entscheidet über die F. durch Beschluss, der mit Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden kann. Die eine F. anordnende Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam; das Gericht kann jedoch sofortige Wirksamkeit anordnen. Die Fortdauer der F. ist vom Gericht von Amts wegen binnen bestimmter Frist (höchstens 1 Jahr) zu überprüfen. Die F. ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für sie weggefallen ist. Das Gericht kann eine einstweilige F. anordnen, wenn ein Antrag auf F. gestellt ist und dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und wenn über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden kann.

4.
Für Freiheitsentziehungen nach Landesrecht (Anstaltsunterbringung, 4) bestehen ebenfalls Verfahrensvorschriften, die sich an das Bundesrecht anlehnen oder hierauf verweisen. Unter besonderen Voraussetzungen kann die - richterlich angeordnete - F. auch zum Zweck der Verhinderung von Straftaten erfolgen (Unterbindungsgewahrsam).

5.
Ein Rechtsmittel gegen eine richterliche Anordnung der F. wird nach Beendigung der F., durch die sich die Maßnahme erledigt hat, grundsätzlich nicht wegen prozessualer Erledigung unzulässig (BVerfG NJW 1997, 2163).




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