DisziplinarverfügungIm Disziplinarverfahren wegen Dienstvergehen von Beamten beinhaltet die Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme geringerer Intensität, welche vom Dienstvorgesetzten und gegebenenfalls der übergeordneten Dienstbehörde gegenüber dem Beamten verhängt werden kann. Sie ist unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) hier entweder ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes (§ 33 BDG). Im Recht der Zivildienstleistenden und im Wehrdisziplinarverfahren wird jede dort zulässige Disziplinarmaßnahme gegen Zivildienstleistende oder Soldaten durch eine Disziplinarverfügung verhängt (§§ 65 ZDG, 37 WDO). Die Disziplinarverfügung muss begründet werden (§ 33 Abs. 6 BDG, § 65 ZDG, § 37 WDO). Gegen sie kann der Beamte, Zivildienstleistende und Soldat gegebenenfalls Widerspruch oder Beschwerde einlegen und gegen die darauf folgende Widerspruchs- oder Beschwerdeentscheidung das Disziplinargericht anrufen (§§ 41 ff. BDG, §§ 65, 66 ZDG, § 42 WDO).
Weitere Begriffe : Beisichführen | Deszendent | OGH |
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