Disziplinargericht

(§ 52 BDG) ist (ab 31. 12. 2003) das Verwaltungsgericht. Lit.: Bauschke, H., Bundesdisziplinargesetz, 2003

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Disziplinarrecht der Beamten. Das Disziplinargericht ist zuständig für die Disziplinarklage bzw. (landesrechtlich) im sog. förmlichen Disziplinarverfahren und zur Überprüfung von Disziplinarverfügungen. Früher gab es auf Bundesebene spezielle Disziplinargerichte, bes. das Bundesdisziplinargericht in Frankfurt/Main. Nach dem nunmehr geltenden Bundesdisziplinargesetz (BDG) sind die Aufgaben des Bundesdisziplinargerichtes, auch für den Bereich des Zivildienstes (§ 66 ZDG), auf die Verwaltungsgerichte der Länder (§ 45 BDG) übertragen worden. Bei den Verwaltungsgerichten werden hierzu Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet (§ 45 BDG). Das Bundesdisziplinargericht wurde mit Ablauf des 31. 12.2003 aufgelöst (§ 85 Abs. 7 BDG). In den Ländern existieren erstinstanzlich Disziplinarkammern oder Dienststrafkammern. Rechtsmittelgerichte sind für den Bund das Oberverwaltungsgericht als Berufungs- und gegebenenfalls Beschwerdegericht sowie das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht (§§ 64 ff. BDG) und für die Länder Disziplinarhöfe oder Dienststrafhöfe. Die Kammern sowie Senate für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sind in der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern besetzt (§§ 46 Abs. 1, 51 BDG), wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Der Landesgesetzgeber kann die Besetzung der Kammern abweichend regeln (§ 46 Abs. 4 BDG). Für die Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit über Richter bestehen besondere Disziplinargerichte, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind (§ 61 DRiG). Für Soldaten, Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten sind im Wehrdisziplinarverfahren besondere Wehrdienstgerichte zuständig.

(lat.: disciplina = Zucht, Ordnung); besondere Verwaltungsgerichte, die für die Verhängung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen zuständig sind. Auf Bundesebene in erster Instanz das Bundesdisziplinargericht in Frankfurt /M., in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (besondere Disziplinarsenate), auf Landesebene in erster Instanz Disziplinarkammern bzw. Dienststrafkammern, in zweiter Instanz Disziplinar- bzw. Dienststrafhöfe. Für Richter bestehen besondere Dienstgerichte.

sind ihrer Natur nach Verwaltungsgerichte für Disziplinarverfahren. Verfahren,
Zuständigkeit u. Besetzung der Gerichte bestimmen die Disziplinarordnungen der Länder u. des Bundes. Erste Instanz für Bundesbeamte: Bundesdisziplinargericht (Sitz Frankfurt/M.), für Länderbeamte: die Disziplinarkammern; Rechtsmittelinstanz für Bundesbeamte: Bundesverwaltungsgericht, für Länderbeamte: Disziplinär- bzw. Dienstgerichtshöfe. Für Richter bestehen nach DRiG besondere Dienstgerichte (Dienstgerichtshöfe, Dienststrafsenat). Truppendienstgerichte.

sind nach §§ 45 ff. BDG (Disziplinarrecht) die Verwaltungsgerichte. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern für Disziplinarsachen und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Kammern bestehen aus 3 Berufsrichtern und 2 Beamtenbeisitzern. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Revisionsinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht. Für Disziplinarverfahren aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz (§ 45 S. 5 BDG i. V. m. § 50 I Nr. 4 VwGO).




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