doppelfunktionale Maßnahmen

Problem, ob bei Maßnahmen der Polizei, die sowohl repressiven als auch präventiven Charakter haben und damit zugleich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienen, Gefahrenabwehrrecht oder Strafverfolgungsvorschriften Anwendung finden. Die Unterscheidung hat insb. Bedeutung für den einzuschlagenden Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (präventives Handeln) oder zu den ordentlichen Gerichten (repressives Handeln).
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Zweck der Maßnahme, der sich nicht nach der Vorstellung des Polizeibeamten, sondern nach einer objektiven Ex-anteBetrachtung richtet. Wiegen beide Zwecke gleich, bestimmt das Schwergewicht des polizeilichen Handelns die Rechtsgrundlage.




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