Doppelfunktion von Verwaltungsbehördenliegt vor, wenn sich - auf gesetzlicher Grundlage - verschiedene Verwaltungsträger (Bund-Land; Staat-Kommune) zur Erledigung ihrer Angelegenheiten einer gemeinsamen Behörde bedienen. Das ist z. B. der Fall bei den Oberfinanzdirektionen, die sowohl Bundes- wie Landesbehörden sind Finanzwesen), und bei unteren staatlichen Verwaltungsbehörden (je nach Land die Landratsämter, der Landrat), die zugleich staatliche Verwaltungsbehörde und Behörde der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft sein können (Kreisverwaltung). Bei Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich die Körperschaft, die Dienstherr des Beamten ist (Anstellungstheorie), nicht diejenige, deren Funktion er bei der in Frage stehenden Handlung wahrgenommen hat (Funktionstheorie).
Weitere Begriffe : Traufrecht | Pariser Verträge | Reprivatisierung |
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