DoppelnichtigkeitDie Lehre von der D. trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Rechtsgeschäft unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden kann. Nichtigkeit bedeutet ihr zufolge immer nur Nichtgeitung eines Rechtsgeschäfts, bezogen auf einen Nichtigkeitsgrund. Daher kann auch ein nichtiges Rechtsgeschäft wirksam angefochten werden.
Weitere Begriffe : Börsengesetz | Landwirtschaftliche Krankenversicherung | Insolvenzgesetz |
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