Doppelname

Doppelnamen, insbesondere im Rahmen von Adelsbezeichnungen, hat es schon vielfach gegeben. Diese werden als sogenannte natürliche Doppelnamen bezeichnet und können auch nach dem neuen Namensrecht weitergeführt werden. Ansonsten versucht das Namensrecht, Doppelnamen möglichst zu vermeiden. Diese können aber anders wieder erreicht werden, nämlich dann, wenn jemand zwar den Namen des Ehepartners annimmt, jedoch ein zusätzliches Interesse an der Namensbeibehaltung des eigenen Namens besteht, wie insbesondere bei Wissenschaftlern, Freiberuflern mit eigener Praxis oder Kaufleuten. Beispielsweise lässt sich Herr Müller bei der Eheschliessung von seiner Lebensgefährtin, Frau Meier, überreden, deren Namen anzunehmen. Nun kennt ihn jedoch jeder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter dem Namen Müller. Sein neuer Familienname lautet zwar auf Meier, er kann nun jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den neuen Doppelnamen Müller-Meier annehmen. Das bedeutet, dass er seinen bisherigen, in Geschäftskreisen bekannten Namen, vor den neuen Familiennamen stellt. Jeder, der sich in diesem Namensrecht auskennt, weiss nun, dass der zweite Name der Familienname ist, den der neue Herr Meier nun mit seiner Gattin zusammen trägt und, dass der voranstehende Name Müller der bisherige Familienname war, mit dem Herr Müller in Geschäftskreisen bekannt war. Frau Meier kann übrigens diese Hinzufügung nicht verhindern, auch wenn sie das gerne möchte. Da der eigentliche Begleitname dem Familiennamen voransteht, ist übrigens der neue Herr Meier in allen amtlichen Registern nach wie vor unter dem Stichwort Müller-Meier registriert, in anderen Fällen also oft sehr weit vom eigentlichen Familiennamen entfernt. Der Begleitname muss durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten von diesem aufgenommen und registriert werden. Hat sich jemand einen Begleitnamen zugelegt, so wird er diesen nicht mehr so einfach los. Die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes sind insoweit sehr strikt. Am »einfachsten« kann der Begleitname nur durch eine Wiederverheiratung beseitigt werden.

Die Ehefrau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen anzuhängen, § 1355 BGB. D. kann auch durch Namensänderung nach dem NamensänderungsG entstehen.

ist im Namensrecht der aus zwei Namen bestehende Name. Er ist unechter D., wenn der Ehegatte, dessen Name nach dem bis 1993 geltenden Namensrecht nicht Ehename wurde, seinen Namen dem Ehenamen voranstellt. Bei der Unterzeichnung genügt für Träger eines Doppelnamens die Unterzeichnung mit einem Namen.

Name der Familie, Name des Kindes, Adoption.




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