Doppelpfändung des Anwartschaftsrechts

Nach h.M. und Rspr. erfolgt die Pfändung des Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache in der Zwangsvollstreckung durch Pfändungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts gemäß §§ 857 I, 828 ff. ZPO. Dies hat zur Folge, daß der Anwartschaftsberechtigte nicht mehr über das Anwartschaftsrecht verfügen darf, §§ 857, 829 I S.2 ZPO. Eine Vollstreckung in die Sache selbst ist damit zwar noch nicht gesichert, denn der Vorbehaltsverkäufer könnte nach wie vor die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Der pfändende Gläubiger kann aber nun durch Zahlung des noch ausstehenden Betrages den Bedingungseintritt herbeiführen, was der Vollstreckungsschuldner nicht durch Ausübung seines Widerspruchsrechts nach §§ 267 II BGB verhindern kann. Das Widerspruchsrecht des § 267 II BGB wird also gleichsam „mitgepfändet“. Das käme einer Verfügung über das Anwartschaftsrecht gleich. Nach Bedingungseintritt steht aber der Pfändung in die Sache selbst nichts mehr im Wege. Will der Gläubiger erreichen, daß ihm bei Bedingungseintritt automatisch ein Pfändungspfandrecht an der Sache zusteht, kann er von Anfang an die Pfändung der Sache neben der Rechtspfändung des Anwartschaftsrechts (daher die Bezeichnung Doppelpfändung) betreiben. Zwar geht die Pfändung der Sache wegen Schuldnerfremdheit zunächst ins Leere, aber die Verstrickung ist doch wirksam, so daß nach § 185 II 2.Alt. BGB analog Konvaleszenz möglich ist. Die Sachpfändung ist neben der Rechtspfändung auch erforderlich, da das Pfändungspfandrecht am Anwartschaftsrecht nach herrschender Meinung nicht ohne Publizität zum Pfändungspfandrecht an der Sache erstarken kann, denn die Pfändung einer Sache erfordert immer Publizität, vgl. §808 1, II 2 ZPO.




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